SATZUNG

des Nationales MINT Forum e.V. (Neufassung vom 24. Juni 2021)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Nationales MINT Forum“, nach Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald bewirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Wissenschaft und Forschung in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT). Die im Nationalen MINT Forum zusammengeschlossenen Mitglieder stehen für die gesamte MINT-Bildungskette: Von der frühkindlichen über die schulische, berufliche und akademische Bildung bis zur Weiterbildung und zum lebenslangen Lernen.
     
    Das Nationale MINT Forum versteht sich als unterstützende Kommunikations- und Multiplikationsplattform seiner Mitglieder sowie als politisches Sprachrohr für gemeinsame landes- oder bundesweite Handlungsempfehlungen zu MINT-Themen. Das Nationale MINT Forum folgt dem Prinzip der Subsidiarität. Die Mitglieder wahren ihre Identität und Sichtbarkeit und handeln weiterhin selbstständig im Sinne ihrer eigenen Ziele.
  3. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die Förderung der vorgenannten Zwecke.
  4. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
    a) die Diskussion von Fragen der MINT-Bildung in vereinsinternen Arbeitsgruppen und Versammlungen sowie in öffentlichen Veranstaltungen mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft;
    b) die Erarbeitung und Veröffentlichung bildungspolitischer Stellungnahmen und Empfehlungen;
    c) die Vernetzung, den Austausch und die Kooperation der Mitglieder, auch zur Verstärkung der Wirkung der Initiativen einzelner Mitglieder;
    d) das Fungieren als Ansprechpartner für die Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft auf nationaler Ebene, internationaler Ebene und Landesebene beim Thema MINT;
    e) die Sicherung eines hohen Stellenwert des Themas MINT-Bildung sowohl in der Politik als auch in der öffentlichen Wahrnehmung.
     
    Die in diesem Absatz (4) genannten Beispiele sind nicht abschließend und es besteht keine bestimmte Rangfolge oder Verhältnismäßigkeit zwischen den geplanten Maßnahmen. Der Verein kann vielmehr auch andere Maßnahmen ergreifen, die zur Verwirklichung seines Zwecks geeignet sind. Es können auch nur einzelne der in Absatz (2) genannten Bereiche gefördert oder einzelne der in diesem Absatz (4) genannten Maßnahmen eingesetzt werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können steuerbegünstigte juristische Personen, insbesondere auf dem Gebiet der MINT-Bildung tätige Stiftungen und Vereine (auch nicht rechtsfähige Vereine) sowie sonstige steuerbegünstigte Einrichtungen, Hochschulorganisationen und Berufsverbände sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Körperschaften des öffentlichen Rechts, werden. Mitglied des Vereins können neben den im vorstehenden Satz genannten Institutionen im Einzelfall auch andere nicht steuerbegünstigte Einrichtungen sein, wenn deren Mitglieder steuerbegünstigt sind und/oder sie zumindest auch steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Jeweils auf Antrag der Sprecher:innen können nach Zustimmung des Lenkungskreises auch natürliche Personen Mitglieder des Vereins werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung zur Aufnahme durch den Lenkungskreis nach dem Zugang der unterzeichneten Beitrittserklärung bei dem Verein.
  3. Jedes Mitglied kann dem Vorstand unter Angabe von Gründen im Sinne des Vereinszwecks unverbindlich empfehlen, bestimmte Organisationen zum Beitritt als Mitglied des Lenkungskreises oder nichtzahlendes Mitglied einzuladen. Der Vorstand hat zur Entscheidung über die Einladung oder deren Ablehnung eine Beschlussfassung des Lenkungskreises herbeizuführen. Eine ablehnende Entscheidung des Lenkungskreises über die Einladung ist unanfechtbar.
  4. Die Mitglieder des Vereins sollen unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität gemäß § 2an Aktivitäten des Vereins mitwirken.
  5. Jedes Mitglied hat schriftlich gegenüber dem Vorstand jeweils eine oder einen geeigneten Hauptvertreter:in sowie eine oder einen Stellvertreter:in aus der jeweiligen Institution (Organmitglied oder sonstige vertretungsberechtigte Person) zur Teilnahme und Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen und ggf. Sitzungen des Lenkungskreises zu benennen. Sprecher:innen sind stets Hauptvertreter:innen der sie entsendenden Mitgliedsorganisation. Grundsätzlich sollen an den Sitzungen des Lenkungskreises und den Mitgliederversammlungen jeweils nur diese Hauptvertreter:innen bzw. ihre Stellvertreter:innen teilnehmen. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Teilnehmer:innen als Gäste zu den Sitzungen des Lenkungskreises und den Mitgliederversammlungen zuzulassen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat zahlende Mitglieder (auch „Mitglieder des Lenkungskreises“) und nichtzahlende Mitglieder (zahlende und nichtzahlende Mitglieder gemeinsam „Mitglieder“).
  2. Mitglieder des Lenkungskreises zahlen den in § 6 vorgesehenen Mitgliedsbeitrag und haben die in dieser Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten.
  3. Nichtzahlende Mitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag. Soweit in dieser Satzung bestimmte Rechte und Pflichten ausdrücklich die Mitglieder des Lenkungskreises betreffen, gelten diese nicht für nichtzahlende Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Erklärung des freiwilligen Austritts;
    b) durch Auflösung, Liquidation oder im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Mitglieds;
    c) mit Wegfall der Steuerbegünstigung eines bis dahin steuerbegünstigten Mitglieds;
    d) bei natürlichen Personen mit deren Tod;
    e) durch Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein gemäß Absatz (3).
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand gegenüber spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
  3. Zur Ausschließung bedarf es eines begründeten Antrags des Vorstands und eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Bestimmungen dieser Satzung gehandelt hat oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Mitgliederversammlung muss dem auszuschließenden Mitglied vor der Beschlussfassung über den Ausschluss die Möglichkeit geben, gehört zu werden. Bei der Abstimmung über seinen Ausschluss hat das auszuschließende Mitglied kein Stimmrecht. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden durch die Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Lenkungskreis mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Lenkungskreis und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, nämlich den zwei Sprechern:innen.
    Die Sprecher:innen üben die Aufgaben grundsätzlich gemeinsam aus. Ist einer/eine der Sprecher:innen abwesend oder verhindert, übt der/die andere Sprecher:in die Aufgaben und Befugnisse der Sprecher:in nach dieser Satzung aus. Amtiert nur ein Vorstandsmitglied, so gilt dieses als Sprecher:in im Sinne dieser Satzung.
  2. Sprecher:innen können nur Personen sein, die einem Mitglied des Lenkungskreises als Organ oder sonstige vertretungsberechtigte Person angehören und von diesem Mitglied des Lenkungskreises schriftlich als Kandidat:in für das Sprecheramt benannt wurden. Eine Mitgliedsorganisation darf gleichzeitig nur einen oder eine Sprecher:in stellen.
  3. Die Sprecher:innen werden durch den Lenkungskreis für drei Jahre gewählt. Die Sprecher:innen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit noch bis zur Wahl eines/einer Nachfolger:in im Amt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Nach einer Wartezeit von drei Jahren ist eine erneute Wiederwahl mit einer einmaligen Wiederwahl zulässig. Scheidet ein/eine Sprecher:in vorzeitig aus, so wählt der Lenkungskreis schnellstmöglich einen/eine Nachfolger:in. Bis zur Wahl des/der Nachfolger:in reduziert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder um das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied. In besonderen Fällen kann die Amtszeit durch Beschluss des Lenkungskreises durch eine weitere Wiederwahl verlängert werden, wenn dies aus Gründen der Handlungsfähigkeit des Vereins erforderlich erscheint.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die zwei Sprecher:innen gemeinschaftlich vertreten. Amtiert nur ein/eine Sprecher:in, vertritt dieser/diese den Verein alleine; der/die alleinige Sprecher:in ist von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB befreit. Durch Beschluss des Lenkungskreises kann einzelnen Sprechern:innen für konkrete Einzelfälle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Der Lenkungskreis kann durch Beschluss einzelnen Sprecher:innen die Befugnis erteilen , für einzelne Rechtsgeschäfte mit Alleinvertretungs-macht tätig zu werden.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Lenkungskreis oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Lenkungskreises und der Mitgliederversammlungen;
    b) Buchführung und Verwaltung des Vermögens;
    c) Anstellung und Entlassung hauptamtlicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter des Vereins einschließlich der Festlegung aller hierzu erforderlichen vertraglichen Konditionen und Unterzeichnung von Anstellungsverträgen;
    d) Ausführung der Beschlüsse des Lenkungskreises und der Mitgliederversammlung;
    e) Aufstellung eines Haushalts- und Mittelverwendungsplans einschließlich des Einsatzes der finanziellen und personellen Ressourcen;
    f) Erstellung des Geschäftsberichtes;
    g) Beantragung eines begründeten Mitgliederausschlusses.
  6. Der Vorstand kann sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung geben, durch die auch die vorstandsinterne Geschäftsverteilung (Ressorts) geregelt werden kann.
  7. Die Sprecher:innen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten ihre im Rahmen der Amtsausübung tatsächlich entstandenen, erforderlichen Aufwendungen ersetzt.
  8. Die Sprecher:innen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand trifft mindestens zweimal pro Kalenderjahr, hiervon einmal vor der Mitgliederversammlung, zusammen. Der Vorstand muss zu einer Sitzung zusammentreffen, wenn dies ein/eine Sprecher:in oder mindestens zwei Mitglieder des Lenkungskreises verlangen.
  2. Tagesordnung, Tagungszeit und Tagungsort werden von den Sprechern:innen grundsätzlich einvernehmlich festgelegt. Bei Uneinigkeit kann jeder/jede Sprecher:in spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes zu einer Sitzung einladen. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder durch sonstige gesetzlich zulässige Medien zur rechtsverbindlichen Kommunikation unter Mitteilung der Tagesordnung.
  3. Sind beide Sprecher:innen in der Versammlung anwesend, kann auf die Einhaltung der Formalien der Einladung durch einstimmigen Beschluss der Sprecher:innen verzichtet werden.
  4. Jeder/jede Sprecher:in kann die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Soweit der Gegenstand keiner eingehenden Vorbereitung bedarf und beide Sprecher:innen zustimmen, wird der Gegenstand in die Tagesordnung der anberaumten Sitzung aufgenommen, andernfalls in die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Sprecher:innen anwesend sind. Die Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz oder eines sonstigen Mediums zur rechtsverbindlichen Kommunikation ist zulässig.
  6. Amtiert nur ein/eine Sprecher:in, ist dieser/diese allein beschlussfähig. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so ist unter Wahrung aller Formalien innerhalb von zwei Wochen eine neue Sitzung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Mit Zustimmung beider Sprecher:innen können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen Verfahren, durch telefonische oder elektronische Abstimmung oder in gemischter Form gefasst werden. Auf Einladung der Sprecher:innen können an dessen Sitzungen bestimmte Mitglieder, Angestellte des Vereins oder sonstige Dritte teilnehmen, die nicht stimmberechtigt sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Bei Uneinigkeit unter den Sprechern:innen legen diese die entsprechende Fragestellung dem Lenkungskreis zur bindenden Entscheidung vor. Hierzu und zu einer entsprechenden Ladung des Lenkungskreises ist auch jeder/jede Sprecher:in einzeln berechtigt.
  9. Über die Sitzungen des Vorstandes ist in geeigneter Weise Dokumentation zu führen. Diese enthält Angaben zu Ort, Zeit, Teilnehmern, Beschlussinhalten und Abstimmungsergebnissen.

§ 10 Lenkungskreis

  1. Mitglieder des Lenkungskreises sind die zahlenden Mitglieder gemäß § 4 und (2).
  2. Die Aufgaben des Lenkungskreises sind insbesondere
    a) die Wahl des Vorstandes;
    b) die Abberufung des Vorstandes;
    c) die Aufnahme neuer Mitglieder;
    d) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
    e) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes;
    f) die Genehmigung des Haushalts- und Mittelverwendungsplans;
    g) die Beschlussfassung über einzelne Projekte des Vereins im Rahmen der strate-gischen Leitlinien
    h) Beschlussfassung über die Einrichtung von Arbeitsgruppen des Vereins
    i) die Beschlussfassung über das vor der Veröffentlichung von bildungspolitischen Stellungnahmen und Empfehlungen des Vereins einzuhaltende Verfahren;
    j) die Beschlussfassung über alle sonstigen, dem Lenkungskreis durch den Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.
  3. Der Lenkungskreis wird durch den Vorstand einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Der Vorstand muss den Lenkungskreis einberufen, wenn dies mindestens ein/eine Sprecher:in oder zwei Mitglieder des Lenkungskreises verlangen.
  4. Die Sprecher:innen laden die Mitglieder des Lenkungskreises spätestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder im Wege sonstiger gesetzlich zulässiger Medien zur rechtsverbindlichen Kommunikation. Sind alle Mitglieder des Lenkungskreises in der Versammlung anwesend, kann auf die Einhaltung der Formalien der Einladung durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Lenkungskreises verzichtet werden.
  5. Jedes Mitglied des Lenkungskreises kann die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Soweit der Gegenstand keiner eingehenden Vorbereitung bedarf und alle Mitglieder des Lenkungskreises zustimmen, wird der Gegenstand in die Tagesordnung der anberaumten Sitzung aufgenommen, andernfalls in die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung.
  6. Ein Mitglied des Lenkungskreises kann sich bei dessen Sitzungen und Beschlussfassungen nur durch ein anderes Mitglied des Lenkungskreises vertreten lassen. Der/Die Vertreter:in muss für jede Sitzung eine gesonderte Vollmacht in Textform vorlegen, die zum Protokoll der Sitzung zu nehmen ist. Ein Mitglied des Lenkungskreises kann zugleich maximal drei weitere Mitglieder vertreten.
  7. Der Lenkungskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Ist er nicht beschlussfähig, so ist unter Wahrung aller Formalien eine neue Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Der Lenkungskreis kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren, durch telefonische Abstimmung, im Wege der Videokonferenz oder eines sonstigen Mediums zur rechtsverbindlichen Kommunikation fassen.
  9. Auf Einladung des/der Versammlungsleiter:in können mit Zustimmung des Lenkungskreises an dessen Sitzungen auch Angestellte des Vereins oder Dritte teilnehmen, die nicht stimmberechtigt sind. Die Sitzung wird durch einen/eine von den Sprechern:innen bestimmten Sprecher:in geleitet. Ist keine Sprecher:in anwesend, wählen die Mitglieder des Lenkungskreises aus ihrer Mitte einen/eine Versammlungsleiter:in, der/die die Aufgaben des/der Sprechers:in in der Sitzung des Lenkungskreises wahrzunehmen und insbesondere das Protokoll zu unterzeichnen hat.
  10. Der Lenkungskreis fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Für die Beschlussfassung über die Gegenstände nach Absatz (2)b) ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  11. Über die Sitzungen des Lenkungskreises ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll enthält Angaben zu Ort, Zeit, Teilnehmern, Beschlussinhalten und Abstimmungsergebnissen. Der/Die Versammlungsleiter:in bestimmt jeweils zu Beginn der Sitzung den/die Protokollführer:in.
  12. Das Protokoll ist durch den/die Versammlungsleiter:in und den/die Protokollführer:in zu unterzeichnen und an die Mitglieder des Lenkungskreises per E-Mail zu übersenden.
  13. Beschlüsse des Lenkungskreises können nur innerhalb eines Monats ab Zugang des Protokolls, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Sitzung, angefochten werden.
  14. Ist der Vorstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, eine Sitzung des Lenkungskreises einzuberufen, so ist ein Quorum von mindestens 1/10 der Mitglieder des Lenkungskreises zur Einberufung einer Sitzung des Lenkungskreises berechtigt. Die Einladung muss die vorstehenden Umstände mitteilen.
  15. Der Lenkungskreis kann sich mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    a) Beschlussfassung über die strategischen Leitlinien und Kernaktivitäten des Vereins;
    b) Vorschläge für die Einrichtung von Arbeitsgruppen des Vereins;
    c) Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen;
    d) Ausschließung eines Vereinsmitglieds;
    e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    f) Beschlussfassung über alle sonstigen, der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Für die Beschlussfassung über die Gegenstände nach Absatz (1)c) und (1)e) ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei für Beschlussfassungen nach Absatz (1)c) nichtzahlenden Mitgliedern kein Stimmrecht zusteht, es sei denn durch die Beschlussfassung werden Rechte nichtzahlender Mitglieder gemäß dieser Satzung beeinträchtigt oder Pflichten für sie begründet. Für Beschlüsse nach Absatz (1)e) gilt ergänzend § 14(1). Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Zwecks dürfen erst zur Eintragung gebracht werden, nachdem das zuständige Finanzamt die Unbedenklichkeit der Änderung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt hat.
  3. Abweichend von Absatz (1)c) 1. ist der Vorstand berechtigt, ohne vorherige Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    a) Satzungsänderungen zu beschließen und umzusetzen, die aufgrund von Gesetzesänderungen nach Auffassung des zuständigen Finanzamts zum Erhalt der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich werden und das Wesen des Vereins nicht verändern;
    b) durch die Mitgliederversammlung beschlossene, einfache Satzungsänderungen insoweit anzupassen und in angepasster Form umzusetzen, als dies zur Beseitigung von vereinsregistergerichtlichen Eintragungshindernissen erforderlich ist und der wesentliche Gehalt der Satzungsänderung unangetastet bleibt.
     
    Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung in deren nächster Sitzung über entsprechende Satzungsänderungen / Anpassungen einer beschlossenen Satzungsänderung.
  4. Die Mitgliederversammlung kann sich durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Sitzungen der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahrstatt. Die Versammlung wird durch einen/eine von den Sprechern:innen einvernehmlich bestimmte Sprecher:in geleitet. Ist kein/ keine Sprecher:in anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter:in, der/die die Aufgaben der Sprecher:innen in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen und insbesondere das Protokoll zu unterzeichnen hat.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/10 der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen.
  3. Die Sprecher:innen laden die Mitglieder spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder im Wege sonstiger gesetzlich zulässiger Medien zur rechtsverbindlichen Kommunikation unter Mitteilung der Tagesordnung. Sind alle Mitglieder in der Versammlung anwesend, kann auf die Einhaltung der Formalien der Einladung durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder verzichtet werden.
  4. Jedes Mitglied kann schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung bei dem Vorstand beantragen, dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dem/der Antragsteller:in seine Entscheidung schriftlich mit. Beantragt mindestens ein Viertel der Mitglieder fristgemäß die Ergänzung der Tagesordnung, so muss sie erfolgen. Die Ergänzung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beantragt werden (Zugang). Die Sprecher:innen teilen die ergänzte Tagesordnung den Mitgliedern in der Form des Absatzes unverzüglich, mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin mit (Zugang). Kann diese Frist nicht mehr eingehalten werden, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu nehmen. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten kann ohne Einhaltung dieser Frist über eine einstweilige Regelung des Gegenstandes beschlossen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden sind; in diesem Fall ist bei nächster Gelegenheit eine ordentliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Gegenstand herbeizuführen.
  5. Ein Mitglied kann sich im Rahmen der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der/Die Vertreter:in muss für jede Mitgliederversammlung eine gesonderte Vollmacht in Textform vorlegen, die zum Protokoll der Versammlung zu nehmen ist. Ein Mitglied kann zugleich maximal drei weitere Mitglieder vertreten. Auf Einladung des/der Versammlungsleiter:in können mit Zustimmung der Mitglieder Angestellte des Vereins oder Dritte an der Mitgliederversammlung teilnehmen, die nicht stimmberechtigt sind.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist unter Wahrung aller Formalien eine neue Versammlung innerhalb von einem Monat einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der Videokonferenz oder eines sonstigen Mediums zur rechtsverbindlichen Kommunikation ist zulässig.
  7. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll enthält Angaben zu Ort, Zeit, Teilnehmern, Beschlussinhalten und Abstimmungsergebnissen. Der/Die Versammlungsleiter:in bestimmt jeweils zu Beginn der Sitzung den/die Protokollführer:in.
  8. Das Protokoll ist durch den/die Versammlungsleiter:in und den/die Protokollführer:in zu unterzeichnen und an die Mitglieder per E-Mail zu übersenden.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats ab Zugang des Protokolls, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Versammlung, angefochten werden.
  10. Ist der Vorstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und/oder zu leiten, so dass insbesondere auch ein Vorgehen nach Absatz (2) nicht möglich ist, so ist ein Quorum von mindestens 1/10 der Mitglieder des Lenkungskreises zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt. Die Einladung muss die vorstehenden Umstände mitteilen. In diesem Fall ist zu Beginn der außerordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der erschienenen Mitglieder ein/eine Versammlungsleiter:in zu wählen, der/die die Aufgaben der Sprecher:innen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung wahrzunehmen und insbesondere das Protokoll zu unterzeichnen hat.

§ 13 Kuratoren

  1. Der Lenkungskreis und die Mitgliederversammlung können Organisationen, die die sachlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 3 erfüllen, zu ständigen Gästen bei Sitzungen des Lenkungskreises oder Sitzungen der Mitgliederversammlung einladen, die volles Diskussionsrecht in den Sitzungen haben und deren Meinung bei den Entscheidungen des Lenkungskreises oder der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden soll. Die Entscheidungen obliegen jedoch allein dem Lenkungskreis oder der Mitgliederversammlung.
  2. Diese ständigen Gäste, nachfolgend „Kuratoren“ genannt, werden vom Lenkungskreis auf Antrag der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren eingeladen. Der Lenkungskreis entscheidet jeweils über eine Verlängerung der Stellung einer Organisation als Kurator um weitere zwei Jahre.
  3. Die Kuratoren beteiligen sich an den Projekten des Vereins in sachlicher und finanzieller Hinsicht.
  4. Für die Vertretung von Kuratoren in Sitzungen des Lenkungskreises oder Sitzungen der Mitgliederversammlung gilt § 3 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung in diesem Fall nur, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Lenkungskreises anwesend sind. Die Regelungen des § 12 (6) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, werden im Falle der Auflösung des Vereins die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Sprecher:innen zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu bestimmende, auf dem Gebiet der MINT-Bildung tätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde in der Versammlung vom 17. Oktober 2016 errichtet.

Satzung

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